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§ 186 VwGO - Ehrenamtliche Richter in Stadtstaaten

Bibliographie

Titel
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Amtliche Abkürzung
VwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
340-1

1§ 22 Nr. 3 findet in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch mit der Maßgabe Anwendung, dass in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können. 2§ 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.