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§ 176 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil V – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 176 VwGO – Mitwirkung bei gerichtlichen Entscheidungen

Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:

  1. 1.

    zwei abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder

  2. 2.

    ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.

Zu § 176: Neugefasst durch G vom 3. 12. 2020 (BStBl I S. 2694), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).