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§ 171 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil IV – Kosten und Vollstreckung → 17. Abschnitt – Vollstreckung

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 171 VwGO – Vollstreckungsklausel

In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.