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§ 17 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil I – Gerichtsverfassung → 2. Abschnitt – Richter

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 VwGO – Richter auf Probe; Richter kraft Auftrags

Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:

  1. 1.

    Richter auf Probe,

  2. 2.

    Richter kraft Auftrags und

  3. 3.

    Richter auf Zeit.

Zu § 17: Neugefasst durch G vom 20. 10. 2015 (BGBl I S. 1722).