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§ 165 VwGO - Anfechtung der Kostenfestsetzung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Amtliche Abkürzung
VwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
340-1

1Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. 2§ 151 gilt entsprechend.