Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 163 VwGO - Änderung der Kostenentscheidung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Amtliche Abkürzung
VwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
340-1

(1) 1Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

  1. 1.
  2. 2.

    infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes

geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. 2Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.

(2) 1Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 118 Absatz 2 entsprechend. 2Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. 3Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. 4Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.

(3) 1Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. 2Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 165 anzuwenden.