§ 156 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht
Teil IV – Kosten und Vollstreckung → 16. Abschnitt – Kosten
§ 156 VwGO – Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.