§ 138 VwGO - Absolute Revisionsgründe
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Amtliche Abkürzung
- VwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 340-1
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
- 2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
- 3.einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 4.ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
- 5.das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
- 6.die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.