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§ 128 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil III – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens → 12. Abschnitt – Berufung

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 128 VwGO – Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

1Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. 2Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.