Gesetze

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§ 73 VVG
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Versicherungsvermittler, Versicherungsberater → Unterabschnitt 2 – Vertretungsmacht

Titel: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 7632-6
Normtyp: Gesetz

§ 73 VVG – Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler

Die §§ 69 bis 72 sind auf Angestellte eines Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut sind, und auf Personen, die als Vertreter selbständig Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen, ohne gewerbsmäßig tätig zu sein, entsprechend anzuwenden.