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§ 67 VVG - Abweichende Vereinbarungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Amtliche Abkürzung
VVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7632-6

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.