§ 27 VVG
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Vorschriften für alle Versicherungszweige → Abschnitt 2 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
§ 27 VVG – Unerhebliche Gefahrerhöhung
Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.