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§ 211 VVG - Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Amtliche Abkürzung
VVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7632-6

(1) Die §§ 37, 38, 165, 166 Absatz 1, 2, 3 und 4 Satz 1 sowie die §§ 168 und 169 sind, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    Versicherungen bei Pensionskassen im Sinn des § 233 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

  2. 2.

    Versicherungen, die bei einem Verein genommen werden, der als kleinerer Verein im Sinn des Versicherungsaufsichtsgesetzes anerkannt ist,

  3. 3.

    Lebensversicherungen mit kleineren Beträgen und

  4. 4.

    Unfallversicherungen mit kleineren Beträgen.

(2) Auf die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Pensionskassen sind ferner nicht anzuwenden

  1. 1.
  2. 2.

    § 153, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind; § 153 Abs. 3 Satz 1 ist ferner nicht auf Sterbekassen anzuwenden.

(3) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen im Sinn von Absatz 1 Nr. 3 und 4 abweichende Bestimmungen getroffen, kann deren Wirksamkeit nicht unter Berufung darauf angefochten werden, dass es sich nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen handele.