§ 145 VVG - Übergang der Hypothek
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7632-6
1Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger nach § 143 befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Hypothekengläubigers geltend gemacht werden, dem gegenüber die Leistungspflicht des Versicherers bestehen geblieben ist.