§ 140 VVG
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Bundesrecht
Teil 2 – Einzelne Versicherungszweige → Kapitel 3 – Transportversicherung
§ 140 VVG – Veräußerung des versicherten Schiffes
Wird ein versichertes Schiff veräußert, endet abweichend von § 95 die Versicherung mit der Übergabe des Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befindliche Schiffe mit der Übergabe an den Erwerber im Bestimmungshafen.