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§ 122 VVG - Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
Amtliche Abkürzung
VVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7632-6

Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicherten Sache sind entsprechend anzuwenden.