Art. 55 VvB
Verfassung von Berlin
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin
ABSCHNITT IV – Die Regierung
Art. 55 VvB – Senat
(1) Die Regierung wird durch den Senat ausgeübt.
(2) Der Senat besteht aus dem Regierenden Bürgermeister und bis zu zehn Senatoren.