§ 5 VStGB
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
Bundesrecht
Teil 1 – Allgemeine Regelungen
§ 5 VStGB – Unverjährbarkeit
Die Verfolgung von Verbrechen nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht.