Gesetze

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§ 5 VStGB
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
Bundesrecht

Teil 1 – Allgemeine Regelungen

Titel: Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VStGB
Gliederungs-Nr.: 453-21
Normtyp: Gesetz

§ 5 VStGB – Unverjährbarkeit

Die Verfolgung von Verbrechen nach diesem Gesetz und die Vollstreckung der wegen ihnen verhängten Strafen verjähren nicht.