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§ 12 VStGB
Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
Bundesrecht

Teil 2 – Straftaten gegen das Völkerrecht → Abschnitt 2 – Kriegsverbrechen

Titel: Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VStGB
Gliederungs-Nr.: 453-21
Normtyp: Gesetz

§ 12 VStGB – Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

  1. 1.
    Gift oder vergiftete Waffen verwendet,
  2. 2.
    biologische oder chemische Waffen verwendet oder
  3. 3.
    Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) 1Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. 2Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.