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§ 21 VStG
Vermögensteuergesetz (VStG)
Bundesrecht

IV. – Steuerentrichtung

Titel: Vermögensteuergesetz (VStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VStG
Gliederungs-Nr.: 611-6-3-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 VStG – Vorauszahlungen

(1) Der Steuerpflichtige hat, solange die Jahressteuer noch nicht bekannt gegeben worden ist, Vorauszahlungen auf die Jahressteuer zu entrichten.

(2) 1Die Vorauszahlungen betragen ein Viertel der zuletzt festgesetzten Jahressteuer. 2Sie sind am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November zu entrichten. 3Beträgt die Jahressteuer nicht mehr als 500 Deutsche Mark, so sind die Vorauszahlungen in einem Betrag am 10. November zu entrichten.

(3) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für das Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.