Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 VStG
Vermögensteuergesetz (VStG)
Bundesrecht

II. – Steuerberechnung

Titel: Vermögensteuergesetz (VStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VStG
Gliederungs-Nr.: 611-6-3-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 VStG – Pauschbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht

Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Vermögensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder die Ermittlung der Vermögensteuer besonders schwierig ist.

Zu § 13: Neugefasst durch G vom 25. 2. 1992 (BGBl I S. 297), geändert durch G vom 21. 12. 1993 (BGBl I S. 2310).