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§ 1 VStG
Vermögensteuergesetz (VStG)
Bundesrecht

I. – Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage

Titel: Vermögensteuergesetz (VStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VStG
Gliederungs-Nr.: 611-6-3-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 VStG – Unbeschränkte Steuerpflicht

(1) Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind

  1. 1.

    natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

  2. 2.

    die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben:

    1. a)

      Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtliche Gewerkschaften);

    2. b)

      Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

    3. c)

      Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

    4. d)

      sonstige juristische Personen des privaten Rechts; (1)

    5. e)

      nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;

    6. f)

      Kreditanstalten des öffentlichen Rechts;

    7. g)

      Gewerbebetriebe im Sinne des Gewerbesteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht bereits unter den Buchstaben f fallen. Als Gewerbebetrieb gelten auch die Verpachtung eines Gewerbebetriebs sowie Anteile an einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.

(2) 1Unbeschränkt vermögensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

  1. 1.
    im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
  2. 2.
    zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,

sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. 2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu Personensteuern herangezogen werden.

(3) Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich auf das Gesamtvermögen.

(4) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 26. November 1998 (BGBl. I S. 3682)

Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 1998 - 2 BvL 64/93 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 1 Absatz 1 Nummer 4, § 5 Absatz 1 Nummer 7 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG), jeweils ab der für den Veranlagungszeitraum 1988 geltenden Fassung, sind insoweit mit dem Recht auf Chancengleichheit (Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung-mit Artikel 9 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes) unvereinbar und nichtig, als hiernach kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände - anders als politische Parteien und deren Gebietsverbände - körperschaftsteuerpflichtig sind.

§ 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d; § 3 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 Vermögensteuergesetz (VStG); jeweils in der für den Stichtag 1. Januar 1989 und die folgenden Stichtage geltenden Fassung, waren insoweit mit dem Recht auf Chancengleichheit (Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1,Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes) unvereinbar und nichtig; als hiernach kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände - anders als politische Parteien und deren Gebietsverbände - bis zum 31. Dezember 1996 vermögensteuerpflichtig waren.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.