§ 3 VSG Bln - Dienstkräfte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- VSG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 12-1
(1) Die Dienstkräfte der Verfassungsschutzabteilung haben neben den allgemeinen Pflichten die sich aus dem Wesen des Verfassungsschutzes und ihrer dienstlichen Stellung ergebenden besonderen Pflichten. Sie haben sich jederzeit für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzusetzen. Die Funktion des Leiters der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung soll nur einer Person übertragen werden, die die Befähigung zum Richteramt besitzt.
(2) Der Senat von Berlin kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang Dienstkräften der Verfassungsschutzabteilung freie, frei werdende und neu geschaffene Stellen in der Hauptverwaltung für Zwecke der Personalentwicklung vorbehalten werden.
Außer Kraft am 1. September 2026 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 9. März 2026 (GVBl. S. 102)