Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8a VolksEG - Beratung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Redaktionelle Abkürzung
VolksEG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
112-a-1

Die Initiatoren eines Volksbegehrens können sich durch die Bürgerschaft beraten lassen. Die Beratung, zu der auch der Senat hinzugezogen wird, soll verfassungs-, haushalts- und verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Fragen umfassen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.