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§ 14a VolksEG - Erreichbarkeitsanschrift

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Redaktionelle Abkürzung
VolksEG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
112-a-1

Als Anschrift einer Vertrauensperson kann zum Zwecke der Verwendung auf den Unterstützungslisten für den Zulassungsantrag, in der Bekanntmachung des zugelassenen Volksbegehrens und auf den Unterschriftsbogen für das Volksbegehren anstelle der Anschrift der Hauptwohnung eine Erreichbarkeitsanschrift angegeben werden; in diesem Fall sind dem Landeswahlleiter die Anschriften (Hauptwohnung) der Vertrauenspersonen gesondert mitzuteilen.