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Abschnitt 1 VolksbDBek
Bekanntmachung des zulässigen Antrags des Volksbegehrens "Mehr Demokratie in Thüringer Kommunen" und der Sammlungsfrist
Landesrecht Thüringen
Titel: Bekanntmachung des zulässigen Antrags des Volksbegehrens "Mehr Demokratie in Thüringer Kommunen" und der Sammlungsfrist
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: VolksbDBek,TH
Gliederungs-Nr.: 111-4-2
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 1 VolksbDBek

Gemäß § 13 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG) in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 237) wird nachfolgend der zulässige Antrag des Volksbegehrens mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf und der Begründung bekannt gemacht (1). Gemäß § 13 Abs. 2 ThürBVVG beginnt die Sammlungsfrist am 20. März 2008 und endet am 19. Juli 2008.

Erfurt, den 21. Januar 2008

Die Präsidentin des Landtags
Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski

 

Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens

"Mehr Demokratie in Thüringer Kommunen"

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG) beantrage ich als Vertrauensperson die Zulassung des Volksbegehrens "Mehr Demokratie in Thüringer Kommunen". Zur Unterstützung des Antrages übergeben wir am heutigen Tage 12.362 Unterschriftsbögen, von denen - nach Überprüfung durch die Meldebehörden und deren Mitteilungen - 11.796 von stimmberechtigten Thüringer Bürgerinnen und Bürgern innerhalb der Sammlungsfrist unterzeichnet wurden. Damit ist die Zahl der für einen gültigen Zulassungsantrag geforderten 5.000 Unterschriften deutlich übertroffen. Der Unterschriftsbogen ist als Anlage diesem Schreiben beigefügt.

Die Sammlungsfrist hatte am 31. August 2007 begonnen; der letzte Tag der Unterschriftensammlung war der 11. Oktober 2007. Wir hatten die Sammlungsfrist bei Ihnen angezeigt. Die Unterschriftsbögen hatten wir am 15. Oktober 2007 an das Thüringer Innenministerium zur Weiterleitung an die Meldebehörden übergeben.

Gleichzeitig mit diesem Antrag erklären wir nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ThürBVVG, dass die Unterschriftensammlung für das Volksbegehren selbst in freier Sammlung erfolgen soll.

Die Unterstützungsunterschriften erhalten Sie sortiert nach Landkreisen bzw. kreisfreien Städten und - so ist dies nach Rücksprache mit Ihrem Hause verabredet worden - in den Kuverts, in denen die Meldebehörden die Bögen an uns zurückgegeben haben. Jeweils obenauf liegt der von der Thüringer Verordnung zum Verfahren bei Bürgerantrag und Volksbegehren geforderte Bogen für die Ergebnismitteilung durch die Meldebehörden. Fehlt der Bogen für die Ergebnismitteilung, ist dieser durch die jeweilige Meldebehörde nicht ausgestellt bzw. nicht an uns gesandt worden. Wir haben deshalb in einer ebenfalls beigefügten Übersicht vermerkt, von welcher Meldebehörde der Bogen nicht vorliegt. Wir haben viele Meldebehörden angerufen und um Zusendung des Bogens gebeten. Es stand jedoch nicht in unserer Kraft, alle Meldebehörden, die den Bogen nicht zugesandt haben, anzusprechen.

Mit diesem Antrag möchten wir zugleich - für den Fall der Zulassung des Volksbegehrens - um einen Gesprächstermin bitten. Wir würden gern die Fristsetzung für die Unterschriftensammlung zum Volksbegehren direkt mit Ihnen besprechen. Zudem würden wir bis dahin unsere Erfahrungen aus der Antragssammlung und der Überprüfung der Stimmberechtigung durch die Meldebehörden aufbereiten, da wir Unsicherheiten in Verfahrensfragen bei den Meldebehörden ausgemacht haben, denen zukünftig entgegengewirkt werden könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf-Uwe Beck
Vertrauensperson des
Volksbegehrens "Mehr Demokratie in Thüringer Kommunen"

(1) Red. Anm.:
Der Gesetzentwurf und die Begründung wurden im GVBl. 1/2008 S. 5 f. veröffentlicht.