Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anhang II VOF
Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen - VOF - Ausgabe 2009
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen - VOF - Ausgabe 2009
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VOF
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Anhang II VOF – Anforderungen an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote verwendet werden (1)

(1) Red. Anm.:

Mit dem am 18. April 2016 in Kraft getretenen Vergaberechtsmodernisierungsgesetz und den ergänzenden Verordnungen wurden die EU-Richtlinien zum Vergaberecht aus dem Jahr 2014 in nationales Recht umgesetzt. Die Änderungen haben zunächst nur Auswirkung auf Vergaben im Oberschwellenbereich. Durch die Modernisierung haben sich die vergaberechtlichen Strukturen deutlich verändert. Die maßgeblichen Regelungen im Oberschwellenbereich sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Vergabeverordnung (VgV) enthalten. Die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) und der Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) sind nicht mehr anzuwenden. Die entsprechenden Regelungen sind nun im GWB und in der VgV aufgenommen worden.

Anhang II

Die Geräte müssen gewährleisten, dass

  1. a)

    für die Angebote eine elektronische Signatur verwendet werden kann,

  2. b)

    Tag und Uhrzeit des Eingangs der Teilnahmeanträge oder Angebote genau bestimmbar sind,

  3. c)

    ein Zugang zu den Daten nicht vor Ablauf des hierfür festgesetzten Termins erfolgt,

  4. d)

    bei einem Verstoß gegen das Zugangsverbot der Verstoß sicher festgestellt werden kann,

  5. e)

    ausschließlich die hierfür bestimmten Personen den Zeitpunkt der Öffnung der Daten festlegen oder ändern können,

  6. f)

    der Zugang zu den übermittelten Daten nur möglich ist, wenn die hierfür bestimmten Personen gleichzeitig und erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt tätig werden und

  7. g)

    die übermittelten Daten ausschließlich den zur Kenntnisnahme bestimmten Personen zugänglich bleiben.