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§ 7 VOF
Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen - VOF - Ausgabe 2009
Bundesrecht

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen - VOF - Ausgabe 2009
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VOF
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 7 VOF – Fristen (1)  1

(1) Red. Anm.:

Mit dem am 18. April 2016 in Kraft getretenen Vergaberechtsmodernisierungsgesetz und den ergänzenden Verordnungen wurden die EU-Richtlinien zum Vergaberecht aus dem Jahr 2014 in nationales Recht umgesetzt. Die Änderungen haben zunächst nur Auswirkung auf Vergaben im Oberschwellenbereich. Durch die Modernisierung haben sich die vergaberechtlichen Strukturen deutlich verändert. Die maßgeblichen Regelungen im Oberschwellenbereich sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Vergabeverordnung (VgV) enthalten. Die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) und der Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) sind nicht mehr anzuwenden. Die entsprechenden Regelungen sind nun im GWB und in der VgV aufgenommen worden.

(1) 1Die von den Auftraggebern festgesetzte Frist für den Antrag auf Teilnahme beträgt mindestens 37 Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. 2Bei elektronisch erstellten und übermittelten Bekanntmachungen kann diese Frist um sieben Tage verkürzt werden.

(2) In den Fällen besonderer Dringlichkeit beträgt die Frist für den Antrag auf Teilnahme mindestens 15 Tage, oder mindestens 10 Tage bei elektronischer Übermittlung, jeweils ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung (Beschleunigtes Verfahren).

(3) Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angeforderte, zusätzliche Auskünfte über die Aufgaben spätestens 6 Tage, im Beschleunigten Verfahren spätestens 4 Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist, erteilen.

(4) Können die Teilnahmeanträge oder Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Unterlagen erstellt werden oder können die Auftraggeber die Auskünfte nicht rechtzeitig erteilen, so sind die Bewerbungs- oder Angebotsfristen entsprechend zu verlängern.

1

Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. EG Nr. L 124 S. 1).