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§ 13 VOF
Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen - VOF - Ausgabe 2009
Bundesrecht

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen - VOF - Ausgabe 2009
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VOF
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 13 VOF – Kosten (1)

(1) Red. Anm.:

Mit dem am 18. April 2016 in Kraft getretenen Vergaberechtsmodernisierungsgesetz und den ergänzenden Verordnungen wurden die EU-Richtlinien zum Vergaberecht aus dem Jahr 2014 in nationales Recht umgesetzt. Die Änderungen haben zunächst nur Auswirkung auf Vergaben im Oberschwellenbereich. Durch die Modernisierung haben sich die vergaberechtlichen Strukturen deutlich verändert. Die maßgeblichen Regelungen im Oberschwellenbereich sind im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Vergabeverordnung (VgV) enthalten. Die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) und der Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) sind nicht mehr anzuwenden. Die entsprechenden Regelungen sind nun im GWB und in der VgV aufgenommen worden.

(1) 1Von den Bewerbern oder Bietern dürfen Entgelte für die Durchführung der Vergabeverfahren nicht erhoben werden. 2Bei Wettbewerben nach Kapitel 2 können Kopierkosten bei postalischer oder direkter Versendung erhoben werden.

(2) Für die Ausarbeitung der Bewerbungs- und Angebotsunterlagen werden Kosten nicht erstattet.

(3) 1Verlangt der Auftraggeber darüber hinaus, dass Bewerber Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeiten, so ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen. 2Gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnungen und der Urheberrechtsschutz bleiben unberührt.