§ 11a VS VOB/A - Anforderungen an elektronische Mittel
Bibliographie
- Titel
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)
- Amtliche Abkürzung
- VOB/A
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Die Geräte müssen gewährleisten, dass
- 1.
für die Angebote eine elektronische Signatur oder ein elektronisches Siegel verwendet werden können,
- 2.
Tag und Uhrzeit des Eingangs der Teilnahmeanträge oder Angebote genau bestimmbar sind,
- 3.
ein Zugang zu den Daten nicht vor Ablauf des hierfür festgesetzten Termins erfolgt,
- 4.
bei einem Verstoß gegen das Zugangsverbot der Verstoß sicher festgestellt werden kann,
- 5.
ausschließlich die hierfür bestimmten Personen den Zeitpunkt der Öffnung der Daten festlegen oder ändern können,
- 6.
der Zugang zu den übermittelten Daten nur möglich ist, wenn die hierfür bestimmten Personen gleichzeitig und erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt tätig werden und
- 7.
die übermittelten Daten ausschließlich den zur Kenntnisnahme bestimmten Personen zugänglich bleiben.