§ 3a VOB/A - Zulässigkeitsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)
- Amtliche Abkürzung
- VOB/A
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Dem Auftraggeber stehen nach seiner Wahl die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach den Absätzen zwei und drei gestattet ist.
(2) Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb kann erfolgen,
- 1.
bis zu einem Auftragswert der Bauleistung von 150.000 Euro ohne Umsatzsteuer
- 2.
wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb kein annehmbares Ergebnis gehabt hat,
- 3.
wenn die Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist.
(3) Die Freihändige Vergabe ist zulässig, wenn die Öffentliche Ausschreibung oder die Beschränkte Ausschreibung unzweckmäßig sind, besonders,
- 1.
wenn für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrung oder Geräte) nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht kommt,
- 2.
wenn die Leistung besonders dringlich ist,
- 3.
wenn die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,
- 4.
wenn nach Aufhebung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis verspricht,
- 5.
wenn es aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist,
- 6.
wenn sich eine kleine Leistung von einer vergebenen größeren Leistung nicht ohne Nachteil trennen lässt.
Die Freihändige Vergabe kann außerdem bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer erfolgen.
(4) Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.