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§ 5b VKO - Vermögensauskunft

Bibliographie

Titel
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Amtliche Abkürzung
VKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2011-2-1

(1) Die Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft beträgt 34 Euro.

(2) Die Gebühr für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger beträgt 34 Euro.

(3) Die Gebühr für die Einholung einer Auskunft für zusätzliche Informationen bei anderen Stellen im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft beträgt 13,40 Euro.