Gesetze

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§ 5a VKO
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VKO
Gliederungs-Nr.: 2011-2-1
Normtyp: Gesetz

§ 5a VKO – Zustellung durch Behördenbedienstete

Die Gebühr für die Zustellung mit Zustellungsurkunde durch Behördenbedienstete beträgt 11 Euro.