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§ 1a VKO
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VKO
Gliederungs-Nr.: 2011-2-1
Normtyp: Gesetz

§ 1a VKO – Zwangsgeld

Die Gebühr für die Festsetzung eines Zwangsgeldes beträgt

  1. a)

    15 Euro für Zwangsgelder von bis zu 250 Euro,

  2. b)

    50 Euro für Zwangsgelder von mehr als 250 Euro und bis zu 1 000 Euro,

  3. c)

    150 Euro für Zwangsgelder von mehr als 1 000 Euro und bis zu 5 000 Euro,

  4. d)

    500 Euro für Zwangsgelder von mehr als 5 000 Euro.