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§ 19 VKO
Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Vollstreckungskostenordnung (VKO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: VKO
Gliederungs-Nr.: 2011-2-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 VKO – Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern

Auf Vollstreckungen, die durch Gerichtsvollzieher ausgeführt werden, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.