§ 3 VkBkmG - Verkündung und amtliche Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz - VkBkmG)
- Amtliche Abkürzung
- VkBkmG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 114-8
(1) Die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen erfolgt jeweils durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts. Amtliche Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt erfolgen jeweils durch die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts. Jede Nummer des Bundesgesetzblatts trägt das Datum ihrer Ausgabe.
(2) Die amtlichen Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfolgen jeweils durch Ausgabe einer Nummer des amtlichen Teils des Bundesanzeigers. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.