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§ 17 VIVBVEG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Volksbegehren

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Gesetz

§ 17 VIVBVEG

(1) Ungültig sind Eintragungen, die

  1. 1.
    nicht eigenhändig geschehen sind,
  2. 2.
    die Identität oder den Willen der Person nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
  3. 3.
    von nicht eintragungsberechtigten Personen herrühren,
  4. 4.
    an der Eintragungsstelle nicht in vorschriftsmäßige Eintragungslisten gemacht sind,
  5. 5.
    einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,
  6. 6.
    mehrfach vorgenommen werden oder
  7. 7.
    nicht rechtzeitig erfolgt sind.

(2) (1)

Eintragungen in Eintragungsscheinen sind ungültig, wenn

  1. 1.
    der Eintragungsschein ungültig ist,
  2. 2.
    die Eintragungen nicht Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 entsprechen oder
  3. die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens oder die Versicherung an Eides statt auf dem Eintragungsschein nicht unterschrieben ist.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 2 § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 408) gilt:
Für vor dem In-Kraft-Treten am 30. Oktober 2004 beantragte Volksbegehren gelten die § 13 Abs. 3 und 4 und § 17 Abs. 2 nicht. Die Änderungen des § 13 Abs. 3 und 4 und § 17 Abs. 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 408) gelten insoweit nur, wenn die Veröffentlichung nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2002 (GV. NRW S. 130) noch nicht erfolgt ist.