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§ 5 ViehVerkV
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten

Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ViehVerkV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-54-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 ViehVerkV – Auftrieb

Auf Viehausstellungen, Viehmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen Tiere, für die eine Kennzeichnung nach dieser Verordnung oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, nur aufgetrieben werden, soweit die Tiere mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muss, soweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor Sonnenaufgang beginnt und nicht nach Sonnenuntergang endet. Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte Stunden beschränken.