§ 73 VgV - Anwendungsbereich und Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
- Amtliche Abkürzung
- VgV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 703-5-5
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten zusätzlich für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
(2) Architekten- und Ingenieurleistungen sind
- 1.
Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasst werden, und
- 2.
sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird.
(3) Aufträge über Leistungen nach Absatz 1 sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden.