§ 13 VgV
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation → Unterabschnitt 2 – Kommunikation; Bekanntmachungen
§ 13 VgV – Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Auftragsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.