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§ 52a VGG
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) 
Bundesrecht

Teil 2 – Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft → Abschnitt 5 – Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung

Titel: Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VGG
Gliederungs-Nr.: 440-18
Normtyp: Gesetz

§ 52a VGG – Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken

(1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden nach § 52 ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam:

  1. 1.

    die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b),

  2. 2.

    die Rechtseinräumung beschränkt sich auf die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und sonstige öffentliche Wiedergabe zu nicht kommerziellen Zwecken,

  3. 3.

    das betreffende Werk befindet sich im Bestand der Kulturerbe-Einrichtung,

  4. 4.

    die Verwertungsgesellschaft informiert sechs Monate vor Beginn der Rechtseinräumung im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum über

    1. a)

      das betreffende Werk,

    2. b)

      die Vertragsparteien, die betroffenen Nutzungsrechte, deren Geltungsbereich,

    3. c)

      das Recht des Außenstehenden zum Widerspruch,

  5. 5.

    der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen.

Die Einräumung des Rechts der Vervielfältigung ist abweichend von Satz 1 Nummer 5 bereits mit Beginn der Bekanntgabe der Informationen im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum zulässig.

(2) Die Verwertungsgesellschaft belässt die Informationen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dauerhaft im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum.