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§ 100 VGG - Verfahren bei mündlicher Verhandlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) 
Amtliche Abkürzung
VGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-18

(1) Zu der mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

(2) Die mündliche Verhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich. Beauftragte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, der Aufsichtsbehörde und des Bundeskartellamts sind zur Teilnahme befugt.

(3) Die Schiedsstelle kann Bevollmächtigten oder Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, den weiteren Vortrag untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.