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Art. 55 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern

Kapitel II – Besondere Verfahrensvorschriften → 7. Abschnitt – Popularklagen (Art. 2 Nr. 7)

Titel: Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: VfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 55 VfGHG – Popularklage

(1) Die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift des bayerischen Landesrechts kann jedermann durch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof geltend machen. Er hat darzulegen, dass ein durch die Verfassung gewährleistetes Grundrecht verfassungswidrig eingeschränkt wird.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag, der Staatsregierung und den übrigen Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet.

(4) Ausfertigungen der Entscheidung sind dem Landtag und der Staatsregierung zuzustellen.

(5) Der Verfassungsgerichtshof kann trotz einer Rücknahme der Popularklage über diese entscheiden, wenn er eine Entscheidung im öffentlichen Interesse für geboten hält; er hat über die Popularklage zu entscheiden, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Rechtsvorschrift angegriffen ist, eine Entscheidung binnen vier Wochen ab Zustellung der Rücknahmeerklärung beantragt.