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§ 5 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"

Titel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2030-2-28
Normtyp: Gesetz

§ 5 VersRücklG – Verwaltung, Anlage der Mittel

(1) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat verwaltet das Sondervermögen. 2Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. 3Für die Verwaltung der Mittel werden keine Kosten erstattet.

(2) 1Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge werden unter Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Regel in handelbaren Schuldverschreibungen und in Aktien angelegt. 2Der Anteil an Aktien darf 30 Prozent des Sondervermögens nicht übersteigen. 3Änderungen der Marktpreise können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien führen.

Zu § 5: Geändert durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl I S. 17), 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053) und 9. 7. 2021 (BGBl I S. 2444).