Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"

Titel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2030-2-28
Normtyp: Gesetz

§ 3 VersRücklG – Zweck

1Das Sondervermögen dient der Entlastung der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungsaufwendungen. 2Es darf nach Maßgabe des § 7 nur für diesen Zweck verwendet werden. 3Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.

Zu § 3: Geändert durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl I S. 17).