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§ 15 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes"

Titel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2030-2-28
Normtyp: Gesetz

§ 15 VersRücklG – Anzuwendende Vorschriften

1Für die Rechtsform, Vermögenstrennung, Jahresrechnung und den Beirat des Sondervermögens "Versorgungsfonds des Bundes" gelten die §§ 4, 8, 10 und 11 entsprechend. 2Für die Verwaltung und Anlage der Mittel gelten die §§ 5 und 5a entsprechend. 3§ 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wirtschaftsplan für das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes" ab 1. Januar 2007 aufgestellt wird.

Zu § 15: Geändert durch G vom 5. 1. 2017 (BGBl I S. 17) und 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).