Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 VersRücklG - Auflösung

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz - VersRücklG)
Amtliche Abkürzung
VersRücklG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-2-28

Das Sondervermögen gilt nach Auszahlung seines Vermögens (§ 7) als aufgelöst.