§ 8 VersFG BE - Störungsverbot
Bibliographie
- Titel
- Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
- Amtliche Abkürzung
- VersFG BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2180-4
Es ist verboten, eine Versammlung mit dem Ziel zu stören, deren Durchführung erheblich zu behindern oder zu vereiteln.