§ 11 VersFG BE - Anwesenheit der Polizei
Bibliographie
- Titel
- Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
- Amtliche Abkürzung
- VersFG BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2180-4
Die Polizei kann anwesend sein
- 1.
bei Versammlungen unter freiem Himmel, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich ist,
- 2.
bei Versammlungen in geschlossenen Räumen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr im Sinne von § 22 Absatz l erforderlich ist.
Nach Satz 1 anwesende Polizeikräfte haben sich der Versammlungsleitung zu erkennen zu geben; bei Versammlungen unter freiem Himmel genügt es, wenn dies durch die polizeiliche Einsatzleitung erfolgt. Auf diese findet § 9 keine Anwendung.