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§ 11 VersFG BE - Anwesenheit der Polizei

Bibliographie

Titel
Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Amtliche Abkürzung
VersFG BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2180-4

Die Polizei kann anwesend sein

  1. 1.

    bei Versammlungen unter freiem Himmel, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlich ist,

  2. 2.

    bei Versammlungen in geschlossenen Räumen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr im Sinne von § 22 Absatz l erforderlich ist.

Nach Satz 1 anwesende Polizeikräfte haben sich der Versammlungsleitung zu erkennen zu geben; bei Versammlungen unter freiem Himmel genügt es, wenn dies durch die polizeiliche Einsatzleitung erfolgt. Auf diese findet § 9 keine Anwendung.