§ 1 VersFG BE
Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen
§ 1 VersFG BE – Versammlungsfreiheit
Jede Person hat das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen mit anderen zu versammeln und Versammlungen zu veranstalten.