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§ 1 VersFG BE - Versammlungsfreiheit

Bibliographie

Titel
Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Amtliche Abkürzung
VersFG BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2180-4

Jede Person hat das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen mit anderen zu versammeln und Versammlungen zu veranstalten.